Themenübersicht:
> Wo erhalten Sie qualitativ hochwertige Informationen zum Thema Berufsunfähigkeitsschutz?
> Welche Formulierungen im speziellen Bedingungswerk einer Berufsunfähigkeitsversicherung sind von Vorteil?
> Welche weiteren Aspekte sind zu beachten und machen Informationen notwendig?
> Bei welchem Spezialisten im Bereich der Berufsunfähigkeitsversicherungen sollten auch Referendare anfragen?
> PDF-Downloads zum Thema
Jeder junge Mensch sollte Versorgungslücken rechtzeitig schließen, denn ihr Berufsleben sollte auch als Referendar/in keine Glückssache sein!Nutzen Sie Ihre Berufsunfähigkeitsversicherung und Dienstunfähigkeitsversicherung mit echter und vollständiger Beamtenklausel!
Diese Serviceseiten wurden eingerichtet, um im Bereich der Berufsunfähigkeitsversicherung Informationen bereit zu stellen, da die Berufsunfähigkeitsversicherung der Deutschen Anwalt- und Notar-Versicherung (DANV) als zielgruppenbezogener Versicherer eine Absicherung im Fall der Berufsunfähigkeit ohne jegliche Verweisung sowie mit echter und vollständiger Beamtenklausel bereithält und Referendare diesen Schutz bereits während der Referendarzeit benötigen.
Auch für Referendare ist es wichtig eine qualitativ hochwertige Absicherung nutzen zu können. Entsprechende Informationen sollten somit immer die Grundlage für zu treffende Entscheidungen im Bereich einer Berufsunfähigkeitsversicherung sein. Da bereits Referendare, gem. der entsprechenden Höchstgrenzen, diesen Schutz im Bereich der Berufsunfähigkeitsversicherung erhalten können sind bestimmte Informationen notwendig, um dieses Produkt am Markt vergleichen und damit die vorhandenen Qualitäten schätzen bzw. nutzen zu können. Gute Informationen sind somit die Grundlage von zu treffenden Entscheidungen für eine sicher notwendige optimale Abstimmung der privaten und beruflichen Vorsorge sowie des eigenen Vermögensaufbaus.
Über diese, speziell für Sie eingerichteten Webseiten erhalten Sie somit Informationen über Produkte welche genau auf die Bedürfnisse von Referendaren abgestimmt sind und die notwendige Absicherung auch durch ein qualitativ hochwertiges Bedingungswerk, z.B. im Bereich einer Berufsunfähigkeitsabsicherung bzw. Dienstunfähigkeitsabsicherung beinhalten. Ebenfalls erhalten Sie durch den gestalteten Onlineservice der Agentur, neben einer persönlichen Beratung aus der Agentur heraus, auch einen entsprechenden weitergehenden Informationsservice. Wir bieten Ihnen somit die sicher notwendigen Informationen für Produktvergleiche und geben Ihnen die Möglichkeit einer E-Mailanfrage, soweit Sie unseren Service nutzen möchten.
Ehefrauen und Mitarbeiter von DANV versicherbaren Arbeitgebern sowie der weiteren Berufe und Berufsgruppen können ebenfalls dieses Qualitätsprodukt im Bereich der Berufsunfähigkeitsversicherungen nutzen.



Berufsunfähigkeitsversicherung mit Beamtenklausel für Grundschullehrer, Hauptschullehrer, Berufsschullehrer, Realschullehrer, Gymnasiallehrer, Sonderschullehrer, Hochschullehrer und andere Referendare!
Die Planung der weiteren beruflichen Laufbahn wurde bis dato abgeschlossen oder wird sicher in dieser Phase weiter vorbereitet und es werden die damit verbundenen Kostenbelastungen deutlich. Dies ist unabhängig davon, ob letztendlich eine selbständige Tätigkeit, eine in einem Unternehmen stattfindende berufliche Karriere oder eine beamtenrechtliche Laufbahn angestrebt wird. Sind Sie sich als Referendar jedoch auch im klaren darüber, was die eigentliche Grundlage Ihrer weiteren beruflichen Laufbahn sein wird? Niemand wird eine akademische Ausbildung, mit dem damit verbundenen späteren Einstieg in die berufliche Laufbahn, anstreben, um bereits einige Jahre später die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr anwenden zu können und somit aus gesundheitlichen Gründen den angestrebten oder bereits erworbenen Lebensstandard einschränken oder gar aufgeben zu müssen. Die Absicherung der wirtschaftlichen Folgen einer Berufsunfähigkeit, welche die persönliche berufliche Tätigkeit ständig begleiten ist notwendig, denn die Grundlage für eine gute berufliche und persönliche Entwicklung ist die eigene Gesundheit. Somit darf ein wichtiger Baustein in der Gesamtkonzeption der beruflichen Planung nicht vernachlässigt werden. Es handelt sich hierbei um die Absicherung der wirtschaftlichen Folgen von Risiken, welche die Berufsausübung ständig begleiten.
Besteht denn tatsächlich die Notwendigkeit einer Berufsunfähigkeitsversicherung für Referendare und können Sie die sich daraus ergebenden Fragen in bezug auf die Beurteilung der eigenen Arbeitskraft als Wirtschaftsgut richtig einschätzen? Immerhin verbinden mit dem Begriff Berufsunfähigkeit die meisten Menschen fast ausschließlich Unfälle. Nach derzeitigen Statistiken sind rund 4,0 Prozent aller Berufsunfähigkeiten auf Unfälle zurückzuführen. Allein psychische Belastungen z.B. Stress und seine Folgen, führen aber fast sechs mal so häufig zur Berufsunfähigkeit. Die Folgen von Berufsunfähigkeit sind jedoch nicht nur privat tragisch, sondern fast immer auch finanziell fatal – denn die staatliche Absicherung ist unzureichend. Referendare sind sogar ganz ohne Schutz und werden zum Sozialfall, wenn nicht mit familiärer Unterstützung gerechnet werden kann. Die Annahme man brauche beim Abschluß einer Berufsunfähigkeitsversicherung keine Unfallabsicherung mehr ist sicher so nicht korrekt. Sicher ist es der Fall, dass der geringere Anteil von Personen welche berufsunfähig werden dies durch einen Unfall erleiden. Trotzdem sind oft gerade bei einer unfallbedingten Berufsunfähigkeit erhebliche einmalige finanzielle Aufwendungen notwendig welche sich dann, aufgrund des hohen Invaliditätsgrades, aus der Unfallabsicherung generieren lassen.
Berufsunfähigkeit ist für Referendare somit ein Risiko mit fatalen finanziellen Folgen!
Die Notwendigkeit einer Berufsunfähigkeitsversicherung ergibt sich für diese Zielgruppe aus dem permanenten Risiko des Verlustes der eigenen Arbeitskraft und aus dem hohem Ausbildungsgrad welcher abgesichert werden muss somit von selbst.
Die gesetzliche Absicherung bietet bereits Arbeitnehmern keinen ausreichenden finanziellen Schutz. Die öffentlich-rechtlichen Versorgungswerke, soweit vorhanden und nutzbar, leisten zudem nur, wenn die berufliche Tätigkeit eingestellt wird, verbunden mit der Rückgabe der Zulassung.
Insbesondere junge Referendare sowie Beamte auf Widerruf und Probe haben in den ersten 5 Dienstjahren nicht nur keinen Anspruch auf Ruhegehalt sondern es ergibt sich nach diesem Zeitrahmen für einige Jahre auch erst ein Mindestanspruch von 35 %. Bei Berufsunfähigkeit wird die Versorgung seit 01. Juli 1997 nur noch aus der tatsächlich erreichten Stufe des Grundgehaltes berechnet, während zuvor in der Regel die Endstufe zugrunde gelegt wurde, nämlich die Stufe, die der Beamte fiktiv hätte erreichen können. Nur noch bei Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls wurde die Berechnungsgrundlage nicht geändert. Darüber hinaus vermindert sich das Ruhegehalt seit 2001 um 3,6 % für jedes Jahr, um das der Beamte vor Ablauf des Monats, in dem er das 63. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird; die Minderung des Ruhegehaltes wurde auf 10,8 % begrenzt.
Das Beamtenrecht setzt an die Stelle des Begriffs einer Berufsunfähigkeit den Begriff der Dienstunfähigkeit (§ 42 (1) BBG): „Der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann der Beamte auch dann angesehen werden, wenn er infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird.“
Die Dienstunfähigkeit wird durch den Dienstherrn bestimmt. Es steht in seinem Ermessen, einen Beamten in den Ruhestand zu versetzen, wenn dessen körperliche oder geistige Kräfte nachlassen – auch dann, wenn die Minderung der Arbeitskraft weniger als 50 % beträgt. Die Versetzung in den Ruhestand wird Beamten auf Lebenszeit zuteil, da die Beamten auf Widerruf und die Beamten auf Probe im Fall einer Dienstunfähigkeit entlassen werden und in der BfA eine Nachversicherung erfolgt. Sie haben gegebenenfalls auch keinen Anspruch auf finanziellen Ersatz für den Verlust der Arbeitskraft. Dies gilt auch für Referendare.
Für Referendare ergeben sich im Bereich einer Berufsunfähigkeitsversicherung noch andere zu beachtende Aspekte. Diese betreffen die Unterschiede zwischen einer Berufsunfähigkeitsversicherung und einer Dienstunfähigkeitsversicherung.
Selbstverständlich wird von fast jedem Versicherer unter dem Begriff Berufsunfähigkeitsversicherung ein entsprechender Schutz angeboten. Aufgrund der großen Vielfalt der Angebote sowie der großen Bedeutung einer Berufsunfähigkeitsversicherung (BUV) werden gerade auch für diesen Bereich von den renommierten Ratingagenturen Bewertungen der BUV-Produkte vorgenommen. Leider berücksichtigen diese Ratings weniger das Konsumenteninteresse von Beamten, da diese bislang als gut versorgt galten. Insofern sollte sowohl für den Bereich einer Dienstunfähigkeitsversicherung, als auch einer Berufsunfähigkeitsversicherung das optimale Bedingungswerk genutzt werden, da der spätere Lebensweg vielleicht wieder aus der beamtenrechtlichen Laufbahn herausführt und dann ein entsprechend gutes Bedingungswerk für den Bereich Berufsunfähigkeit zwingend notwendig ist.
Lassen Sie sich durch diese Ratings nicht auf die falschen Fährten bringen, da sämtliche BU-Ratings z.Zt. für Nichtbeamte gemacht wurden.
Die dort aufgeführten Kriterien können nur hilfreich sein, wenn es um die Empfehlung einer Versicherung für Nichtbeamte geht oder Ihnen bei der Verweisungsproblematik helfen. Sie benötigen als Referendar eine echte und dauerhafte Beamtenklausel innerhalb einer Dienstunfähigkeitsversicherung - DU - sowie als optimale Ergänzung ebenfalls ein, für eine reine Berufsunfähigkeit geltendes, gutes Bedingungswerk.
1. Die Beamtenklausel Beamte benötigen eine eigene Definition der Berufsunfähigkeit, angelehnt an das Beamtenrecht und somit difiniert als Dienstunfähigkeit, da in der Regel das Bedingungswerk einer Berufsunfähigkeitsversicherung - Beamte - eine Indikation des begutachtenden Privatarztes von mindestens 50 % darlegt, die Entlassung eines Beamten wegen Berufsunfähigkeit erfolgt jedoch nach den Kriterien des Dienstherrn. Hier gilt die 50 % Grenze nicht!
Wird ein Beamter somit wegen Dienstunfähigkeit vom Dienstherrn entlassen steht er vor dem Problem, dass er zusätzlich noch den Nachweis einer Berufsunfähigkeit von mehr als 50 % erbringen muß. Gelingt ihm dies nicht greift der vertragliche Schutz aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung - Beamte - nicht.
Hierfür gibt es bei einigen wenigen Versicherern die sogenannte echte und vollständige Beamtenklausel welche als vorteilhafte Definition
„Bei Beamten des öffentlichen Dienstes gilt die Versetzung oder Entlassung in den Ruhestand als Berufsunfähigkeit im Sinne der Bedingungen“
den genannten Text beinhaltet. Da sich der Versicherer kein med. Nachprüfungsrecht vorbehält ist sie echt und da auch Richter auf Probe eingeschlossen sind auch vollständig.
Der Versicherer schließt sich somit vorbehaltlos der Entscheidung des Dienstherrn an. Ein zweiter medizinischer Nachweis der Berufsunfähigkeit ist nicht erforderlich
Die bekannte unechte Beamtenklausel mit dem Vermerk
„Bei Beamten des öffentlichen Dienstes gilt die Versetzung aus medizinischen Gründen in den Ruhestand als Berufsunfähigkeit im Sinne der Bedingungen“
lässt dem Versicherer einen Vorbehalt bei der medizinischen Nachprüfung. Er schließt sich somit nicht ohne weiteres der Entscheidung des Dienstherrn an.
In der Regel wird unter drei verschiedenen Formen der Dienstunfähigkeitsklausel unterschieden.
Typ 1 mit der vorteilhaftesten Formulierung
„Bei Beamten des öffentlichen Dienstes gilt die Versetzung oder Entlassung in den Ruhestand wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit als Berufsunfähigkeit im Sinne der Bedingungen“
Diese Dienstunfähigkeitsklausel bietet Beamten vollen Schutz.
Typ 2 gültig nur für Lebenszeitbeamte
„Bei Beamten des öffentlichen Dienstes gilt die Versetzung in den Ruhestand wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit als vollständige Berufsunfähigkeit im Sinne der Bedingungen“
Hier fehlt „die Entlassung wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit“, so dass nur Beamte auf Lebenszeit einen wirklich messbaren Nutzen haben.
Typ 3 als die unechte Berufsunfähigkeitsklausel
„(1) Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge von Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens 6 Monate außerstande ist, ihren Beruf auszuüben und auch keine andere Tätigkeit ausübt, die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.
(2) Für Beamte gilt: Wird ein Beamter wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt beurteilt sich die Berufsunfähigkeit des versicherten Beamten nach Satz 1.“
Hier gelten für Beamte die gleichen Bewertungsgrundsätze wie bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung für Arbeitnehmer. Bei Beamten, die dienstunfähig aber nicht berufsunfähig sind – weil sie theoretisch eine andere Tätigkeit ausüben könnten – besteht demnach keine ausreichende Absicherung.
Vor diesem Hintergrund sollten Referendare ihre Versicherung nur bei einem Anbieter mit echter und vollständiger Dienstunfähigkeitsklausel abschließen und somit nach Möglichkeit immer Wert auf eine vorteilhafteste Formulierung legen. Da viele Versicherungsgesellschaften ihre Dienstunfähigkeitsklauseln um zahlreiche weitere Einschränkungen erweitert haben muss ebenfalls auf weitere Verweisungsmöglichkeiten geachtet werden. Dies könnte z.B. eine zeitliche Eingrenzung der Nutzungsmöglichkeit einer Beamtenklausel, nach Eintritt der Berufsunfähigkeit, sein. Deshalb auch die Formulierung nach einer echten und dauerhaften Beamtenklausel suchen!
2. Die Verweisung Wenn der Versicherer sich die Möglichkeit einer Verweisung auf eine andere Tätigkeit, die der Versicherte aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung noch ausüben könnte offen hält nützt die beste DU-Klausel nichts. Versicherer mit gutem Bedingungswerk verweisen über die sog. abstrakte Verweisung dann nicht, wenn der Versicherte diese Tätigkeit tatsächlich nicht ausübt. Über die konkrete Nichtverweisung aber selbst dann nicht wenn die Verweistätigkeit ausgeübt wird.
Diese vorteilhafteste Regelung wird z. Zt. in Verbindung mit der echten und vollständigen Beamtenklausel nur noch von der DANV angeboten.
Oberste Priorität sollte der frühzeitige Abschlusse einer existentiell ausreichend hohen Berufsunfähigkeitsabsicherung sein, bevor gesundheitliche Vorerkrankungen zu Risikoausschlüssen oder Beitragszuschlägen führen oder den Abschluss sogar gänzlich verhindern.
Hier greift eine unserer Kernkompetenzen. Seit vielen Jahren sind wir mit dem Risiko Berufsunfähigkeit vertraut. Nutzen Sie vor Entscheidungen in diesen wichtigen Versorgungsfragen ihren Agenturservice. Rufen Sie uns an und sichern sie sich Ihren langfristigen wirtschaftlichen Nutzen.
Eine Berufsunfähigkeitsversicherung ist für Referendare sicher notwendig.



Welche Qualität des allgemeinen Berufsunfähigkeitsschutzes ist für Referendare neben der echten und dauerhaften Beamtenklausel zu beachten?
Aus den bisherigen Informationen ist zu entnehmen, dass nun die eigentliche Verantwortung für einen rechtzeitigen, ausreichenden und qualitativ hochwertigen Versicherungschutz gegen das erhebliche Risiko Berufsunfähigkeit in der privaten Verantwortung liegt, da sich die gesetzlichen Versorgungssysteme vom bisherigen Berufsunfähigkeitschutz weitgehend getrennt haben. Zwar sehen die Satzungen der Versorgungswerke, soweit vorhanden, eine Berufsunfähigkeitsrente vor, jedoch erfolgt eine Zahlung nur bei einer Berufsunfähigkeit von 100 % und der Bedingung seine berufliche Tätigkeit einzustellen. Eine erhebliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit genügt somit nicht. Dies kann zu existenzbedrohenden Situationen führen. Referendare sind dagegen, wie bereits erwähnt, ganz ohne Schutz und werden zum Sozialfall, wenn nicht mit elterlicher Fürsorge gerechnet werden kann. Unabdingbar ist aber immer die Prüfung der Berufsunfähigkeitsbedingungen auf Klauseln, welche die Leistungspflicht einschränken oder zu Verweigerungen im Leistungsfall führen können. Auch ist auf die Dauerhaftigkeit von Leistungszusagen zu achten.
Da niemand den eigenen beruflichen Lebensweg vorweg genau planen kann, somit immer die Möglichkeit einer späteren beruflichen Veränderung besteht, sollten bei Referendare, über die Beurteilung einer Dienstunfähigkeitsversicherung mit echter und dauerhafter Beamtenklausel hinaus, ebenfalls die Kriterien im Vertrag für den Bereich Berufsunfähigkeitsveischeurng Beachtung finden. Hier kann, zu einem späteren Zeitpunkt der beruflichen Karriere, ein vollzogener Berufswechsel durchaus relevant sein für die dann massgeblichen Bedingungen einer reinen Berufsunfähigkeitsversicherung.
Die Zahl der Versicherer, die auf eine Verweisung verzichten hat sich beträchtlich erhöht und eine Vielzahl von Anbietern hat in diesem Bereich aufgrund ihres Verzichtes auf die abstrakte Verweisung von Ratingagenturen die Note „sehr gut“ erhalten. Die Nutzung von entsprechenden Produkten bereits in frühen Jahren, eventuell bereits als Referendar, ist durch vorhandene Produktvarianten am Markt, angelehnt an die finanziellen Voraussetzungen des Einzelnen, somit möglich. Einige Versicherer machen den Abschluss des Vertrages von Referendaren von einer Erwerbunfähigkeitsklausel abhängig und zahlen somit nur wenn der Betroffene erwerbunfähig wird und auf keine andere irgendwie geartete Erwerbstätigkeit verwiesen werden kann. Ein solcher Schutz entspricht etwa der heutigen gesetzlichen Erwerbsminderungsrente und kann nicht empfohlen werden.
Die kundenfreundlichste Regelung der konkreten und absoluten Nichtverweisung bietet wohl außer der DANV als Spezialanbieter kein weiterer Mitbewerber an.
Bei der DANV finden Sie eben auch - oder unter bestimmten Bedingungen - die Berufsunfähigkeitsversicherung für Referendare.
1. Abstrakte oder konkrete Verweisung
Qualitätskriterium ist, ob das Bedingungswerk im Falle des Eintritts der BU vorsieht, dass der Versicherte auf eine andere Tätigkeit verwiesen werden kann, die er mit seinen Restfähigkeiten noch ausüben könnte. Besteht diese Möglichkeit wird der berufsunfähige auf diese Tätigkeit verwiesen und erhält keine Leistung. Die mit „sehr gut“ am Markt bewerteten Anbieter verzichten auf diese Verweisung, sofern der Versicherte den Verweisungsberuf nicht tatsächlich ausübt. Dies nennt man eine abstrakte Nichtverweisung.
Im Gegensatz zu der von der DANV angebotenen konkreten und absoluten Nichtverweisung. Diese Regelung ergibt eine erhebliche Besserstellung des Versicherten. Der Berufsunfähige kann in keinem Fall verwiesen werden, selbst dann, wenn er einen anderen Vollzeitberuf noch ausüben kann oder sich umschulen lässt.
2. Karrieresicherungs- und Beamtenklausel
Da die Tätigkeitsmerkmale bei allen juristischen Berufen gleich sind, braucht sich der studierende aus den Zielgruppen in bezug auf das Berufsbild noch nicht festzulegen. Es reicht das angestrebte Berufsziel. Diese Klausel nennt man die sogenannte Karrieresicherungsklausel. Man kann also erheblich von der Berufsunfähigkeitsabsicherung der DANV profitieren. Hinzu kommt im Falle der vorzeitigen Dienstunfähigkeit die Beamtenklausel welche besagt, dass sich ein weiterer medizinischer Nachweis der Berufsunfähigkeit erübrigt, da die Entlassung wegen Dienstunfähigkeit laut Bedingungswerk als unwiderlegbare Vermutung der Berufsunfähigkeit i.S. der Bedingungen anzusehen ist. Eine Verweisung auf eine andere Tätigkeit, auch wenn diese tatsächlich ausgeübt wird, ist auch hier nicht möglich.
Kriterium ist die absolute Nichtverweisbarkeit.
Die Berufs- oder auch die Erwerbsunfähigkeit kann jeden Berufstätigen treffen. Fest steht, die staatliche Erwerbsminderungsrente kann oftmals nicht einmal die Grundversorgung der Betroffenen sicherstellen. Das Ergebnis im Ernstfall: Ihr gewohnter Lebensstandard kann nicht gehalten werden. Die Problemlösung: eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung – in Verbindung mit einer Lebens- oder Rentenversicherung.
Vorteil 1 Der gewohnte Lebensstandard bleibt erhalten
Durch eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung können Sie Ihren gewohnten Lebensstandard auch dann beibehalten, wenn Sie etwa aufgrund einer Krankheit Ihren Beruf nicht mehr ausüben können.
Vorteil 2 Der Berufsunfähigkeitsschutz ist auf Ihre Bedürfnisse abgestimmt
Durch eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung wird Ihnen ein Schutz geboten, der optimal auf Ihre individuellen Bedürfnisse abgestimmt werden kann.
Vorteil 3 Die Hauptversicherung läuft weiter
Die Gesellschaft übernimmt die weiteren Beitragszahlungen für die Hauptversicherung, so dass die Alters- und Hinterbliebenenversorgung ohne Abstriche bestehen bleibt.



Die DANV als Spezialist im Bereich der Berufsunfähigkeitsversicherungen!
Die DANV, Deutsche Anwalt- und Notar-Versicherung, als Spezialist und Zielgruppenanbieter auf dem Gebiet der Berufsunfähigkeits- und Dienstunfähigkeitsabsicherung bietet neben den genannten Berufsgruppen insbesondere, aufgrund ihrer beruflichen Ausrichtung, auch den gleichgestellten Zielgruppen Berufsunfähigkeitsschutz.
Die DANV, Sonderabteilung der Hamburg-Mannheimer Versicherungs-AG, ist somit der berufsständische Partner für steuerberatende, wirtschaftsprüfende, rechts- und unternehmensberatende Berufe oder wenn diese nach Ausbildung, Kenntnissen oder Fähigkeiten gleichzustellenden Berufen zurechenbar sind. Wurde noch keine Ausbildung abgeschlossen, ist der angestrebte Beruf maßgeblich. Dieser Beruf muß den rechts-, wirtschafts-, steuerberatenden oder wirtschaftsprüfenden Berufen zurechenbar sein oder Ihnen somit nach Ausbildung, Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen. Dies ist bei der Zuordnung der Berufsunfähigkeitsversicherung für Referendare zutreffend bzw. kann zutreffend sein.
Die DANV wird bei der Hamburg-Mannheimer Versicherungs-AG als selbständiger Abrechnungsverband mit eigenen Tarifen und eigenem geschäftsführenden Direktor geführt. Eine dieser Besonderheiten ist ein Berufsstände- und Beiratsabkommen, dem eine ganze Reihe von berufsständischen Organisationen – Kammern wie Verbände – beigetreten sind.
Domäne der DANV ist die Berufsunfähigkeitsabsicherung im Zusammenhang mit einer kapitalbildenden Lebensversicherung oder einer Risiko-Lebensversicherung. Da die DANV das Berufsunfähigkeitsrisiko nach den Individualisierungshäufigkeiten der ihr zurechenbaren Personenkreise kalkuliert hat, werden hier die finanziellen Vorteile im Vergleich zu vielen Mitbewerbern deutlich sichtbar.
Der finanzielle Nutzen wird flankiert von einer berufsspezifischen Definition der Berufsunfähigkeit in den Bedingungen der DANV. Seit jeher gibt es bei der DANV nicht die bei den meisten Mitbewerbern gängige Verweisungsmöglichkeit auf andere Tätigkeiten. Speziell der bei Vertragsabschluss ausgeübte Beruf (bei noch nicht abgeschlossener Ausbildung ist der angestrebte Beruf maßgeblich) wird unter Versicherungsschutz gestellt. Keine Verweisung auf eine andere Tätigkeit, die ihren Fähigkeiten und Kenntnissen sowie der Lebensstellung entspricht, kann den Schutz schmälern. Ausschlaggebend ist letztlich die medizinische Entscheidung des begutachtenden Arztes.
Wenn der Arzt die Berufsunfähigkeit attestiert, spielt es alsdann keine Rolle mehr, ob und in welchem Umfang ggf. noch Arbeitseinkommen erzielt wird.
Die jahrzehntelange Erfahrung und Kompetenz der DANV bei Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen ist von unabhängiger Seite dokumentiert: Die Bedingungen unserer TOP-Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung wurden durch die renommierte Rating-Agentur Morgen & Morgen und anderen Ratingagenturen stets mit Höchstnoten ausgezeichnet.


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Unser Serviceangebot an:
Referendare, Pädagogen, Lehrer, Grundschullehrer, Hauptschullehrer, Berufsschullehrer, Realschullehrer, Gymnasiallehrer, Fachlehrer, Sonderschullehrer, Hochschullehrer, Mentor, Tutor, Dozent, Professoren, Lehrkraft Mittlerer Polizeivollzugsdienst, Lehrer/in Dozent/in Erwachsenenbildung, Lehrer berufliche Schulen -gewerblich-technisch-, Lehrer/in Sonderschulen, Lehrer/in Real- Mittelschulen - Sekundarstufe I -, Lehrer/in Hauptschulen - Sekundarstufe I -, Lehrer Gymnasien - Sekundarstufe II -, Lehrer/in Grundschulen - Primarstufe, Lehrer/in Berufliche Schulen, Lehrer/in Fachschulen der Seefahrt, Lehrer/in Begabtenförderung, Lehrer/in Bergführer/innenausbildung, Lehrer/in Mothergymnastik, Lehrer/in Heilpraktikerausbildungsstätten, Lehrer/in Rettungsdienst, Lehrer/in Schule für Arbeitserziehung, Lehrer/in Tanz und tänzerische Gymnastik, Rektoren, Fachschuloberlehrer, Hauptlehrer, Konrektor, Studienrat, Fachschuldirektor, Oberstudienrat, Realschulkonrektor, Realschulrektor, Regierungsschulrat, Rektor, Schulrat, Wissenschaftlicher Oberrat, Zweiter Konrektor, Zweiter Realschulkonrektor, Direktor einer Fachschule, Realschulrektor, Regierungsschuldirektor, Schulamtsdirektor, Studiendirektor, Wissenschaftlicher Direktor, Kanzler einer Universität der Bundeswehr, Leitender Direktor, Oberstudiendirektor, Leitender Regierungsschuldirektor, Leitender Schulamtsdirektor
Weitere Informationen unter:
Verbraucherzentrale Bundesverband, Markgrafenstr. 66, 10969 Berlin, Tel.: 030/25800-0, Fax.: 030/25800-518, E-Mail: info@vzbv.de
PDF-Downloads:
Problemlösungen inzwischen nicht nur für Anwälte und Notare
Für jede Zielgruppe die passende Lösung
Detailinformationen zur Berufsunfähigkeitsversicherung
Jeder sechste Berufstätige wird erwerbs- oder berufsunfähig
Fragebogen für Beamte Laufbahndaten

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